§ 19 Mutterschaftsgeld
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/19#abs-1 (1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/19#abs-2 (2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 19 MuSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 09.12.2025 – L 5 KR 174/24
- SG Duisburg, 12.03.2024 – S 17 KR 40/22
- OLG Saarbrücken, 13.07.2022 – 5 U 82/21Zitiert von 1
- BAG, 20.08.2024 – 9 AZR 226/23Anspruch auf Urlaubsabgeltung - Mutterschutz - BeschäftigungsverbotZitiert von 1
- BAG, 25.07.2023 – 9 AZR 332/22Anspruch auf tarifvertragliche Jahressonderzahlung sowie Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (TVöD/TV Corona-Sonderzahlung)Zitiert von 24
- BAG, 28.03.2023 – 9 AZR 330/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- SG Mainz, 27.03.2025 – S 15 AL 161/22
- OLG Stuttgart, 25.09.2024 – 11 UF 92/24Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.12.2023 – L 2 EG 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.